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BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Annahme einer materiellen Baurechtswidrigkeit auf Grund der fehlenden Zugänglichkeit eines Grundstücks - Selbstständigkeit der planungsrechtlichen Forderung einer hinreichenden Erschließung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.06.1972 - I A 149/71
- BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70
Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Lediglich zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Rechtsausführungen des Klägers zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in allen entscheidenden Punkten dem Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BauR 1973, 101) widersprechen und daß auch seine Auffassung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats darin gegen sich hat, daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 [55], vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - [S. 3], vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - [S. 3] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 58.72 - [S. 4]). - BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53
Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Dieser Begründungsteil bietet für eine Zulassung der Revision keinen Ansatz: Er betrifft irrevisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und kann dementsprechend, da die einschlägigen Fragen einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich sind, auch eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53 - in BVerwGE 1, 3 [4]). - BVerwG, 12.06.1973 - IV B 58.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begriff der "öffentlichen …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Lediglich zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Rechtsausführungen des Klägers zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in allen entscheidenden Punkten dem Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BauR 1973, 101) widersprechen und daß auch seine Auffassung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats darin gegen sich hat, daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 [55], vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - [S. 3], vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - [S. 3] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 58.72 - [S. 4]).
- BVerwG, 06.09.1968 - IV C 12.66
Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Daß dies zutrifft, hat das Berufungsgericht mehrfach und darunter - selbständig tragend - mit einem Hinweis auf die vom Bauordnungsrecht verlangte, im vorliegenden Fall aber fehlende Zugänglichkeit des Grundstücks begründet (S. 17 des angefochtenen Urteils; vgl. insoweit zur Selbständigkeit der planungsrechtlichen Forderung einer hinreichenden Erschließung und der bauordnungsrechtlichen Forderung einer hinreichenden Zugänglichkeit das Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - in DVBl. 1969, 259 [260]). - BVerwG, 29.09.1965 - IV B 214.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Jagdhütte bzw. Wochenendhaus …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Lediglich zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Rechtsausführungen des Klägers zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in allen entscheidenden Punkten dem Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BauR 1973, 101) widersprechen und daß auch seine Auffassung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats darin gegen sich hat, daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 [55], vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - [S. 3], vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - [S. 3] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 58.72 - [S. 4]). - BVerwG, 16.12.1965 - IV B 104.65
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Lediglich zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Rechtsausführungen des Klägers zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in allen entscheidenden Punkten dem Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BauR 1973, 101) widersprechen und daß auch seine Auffassung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats darin gegen sich hat, daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 [55], vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - [S. 3], vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - [S. 3] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 58.72 - [S. 4]). - BVerwG, 03.03.1966 - IV B 30.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Baugenehmigung für ein …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1973 - IV B 148.72
Lediglich zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Rechtsausführungen des Klägers zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in allen entscheidenden Punkten dem Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BauR 1973, 101) widersprechen und daß auch seine Auffassung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats darin gegen sich hat, daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 [55], vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - [S. 3], vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - [S. 3] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 58.72 - [S. 4]).
- BVerwG, 22.07.1975 - 4 B 68.75
Pflicht der Baurechtsbehörde zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten der Abänderung …
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 14), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichte weder die Baurechtsbehörde noch das Gericht, etwaige Möglichkeiten einer Abänderung des gesetzwidrigen Bauwerks von Amts wegen zu prüfen, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. außer den vom Berufungsgericht zitierten Beschlüssen vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18] und vom 12. Juli 1973 - BVerwG IV B 58.72 - [Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 25] noch den Beschluß vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 148.72 - mit weiteren Hinweisen).